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   BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93   

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https://dejure.org/1993,7494
BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93 (https://dejure.org/1993,7494)
BGH, Entscheidung vom 13.08.1993 - 2 ARs 261/93 (https://dejure.org/1993,7494)
BGH, Entscheidung vom 13. August 1993 - 2 ARs 261/93 (https://dejure.org/1993,7494)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit eines Gerichts, obwohl es sich für unzuständig erklärt hat

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93
    "Befaßt" wird ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189).

    Die spätere Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt ließ die Zuständigkeit der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in Straubing unberührt (BGHSt 30, 189).

  • BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93
    Daß der Strafvollstreckungskammer die Akten, aus denen sich der Widerrufsgrund ergeben konnte, nicht vorlagen, ändert an ihrer Zuständigkeit nichts (BGHR StPO § 462 a I Befaßtsein 3, 4).
  • BGH, 19.09.1986 - 2 ARs 206/86
    Auszug aus BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93
    Das "Befaßtsein" hindert den Übergang der Zuständigkeit nur im Verhältnis zwischen Strafvollstreckungskammern (BGHR StPO § 462 a I Befaßtsein 2).
  • BGH, 27.05.1992 - 2 ARs 228/92

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Frage eines Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93
    Es hatte am 27. Juli 1990 die neue Anklageschrift in der Mordsache erhalten und damit von einer Tatsache Kenntnis erlangt, die einen Widerrufsgrund darstellen konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 1992 - 2 ARs 228/92).
  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 13.08.1993 - 2 ARs 261/93
    Daß der Strafvollstreckungskammer die Akten, aus denen sich der Widerrufsgrund ergeben konnte, nicht vorlagen, ändert an ihrer Zuständigkeit nichts (BGHR StPO § 462 a I Befaßtsein 3, 4).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

  • BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00

    Zuständigkeit - Gericht - Zuständigkeitsstreit - Widerruf - Bewährung -

    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

  • BGH, 16.08.1995 - 2 ARs 255/95

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Strafanstalt - Untersuchungshaft -

    Ausreichend war, daß die Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen konnten, bei einem für den Widerruf zuständigen Gericht aktenkundig waren (Beschlüssedes Senats vom 13. August 1993 - 2 ARs 261/93 undvom 27. Mai 1992 2 ARs 228/92).
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